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Bei Rechtsanwälten bis 120 DM
Die Vergütung eines Rechtsanwalts als Berufbetreuer eines vermögenden Betreuten ist an den Stundensätzen des § 1 BVormVG auszurichten.
Eine Überschreitung des Höchststundensatzes von 60 DM zuzüglich Umsatzsteuer ist möglich, wenn die Betreuung besondere Schwierigkeiten aufweist. Eine Stundensatz von 120 DM kann aber auch bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht als zu gering angesehen werden.
Soweit der Anwaltsbetreuer spezifische anwaltliche Dienste leistet, für die ein anderer Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, können diese nach der BRAGO abgerechnet werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2000 - 11 Wx 88/00