| Auf die Qualifikation kommt es an |
| Bei der Vergütung von
Betreuern vermögender Betreuter dürfen die Stundensätze
des § 1 Abs. 1 BVormVG überschritten werden, wenn die Anforderungen
der Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen,
durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer
- gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten
im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem
Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers
mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden
Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerte Leistung in einem klaren
Missverhältnis stünde.
BayObLG, Beschluss vom 8.11.2000 - 3 ZBR 22/00 Damit bestätigt das BayObLG die auch von anwaltonline vertretene Auffassung (vgl. wann liegt ein besonders schwieriger Fall vor?), dass es für die Entscheidung der Frage, wann ein besonders schwieriger Fall vorliegt, auf die Qualifikation des jeweiligen Betreuers ankommt. Wird also der Betreuer eines vermögenden Betreuten, weil er über kein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, mit einem Stundensatz von 45 DM honoriert und erfordert die Bearbeitung der Betreuung Kenntnisse und Fähigkeiten, die nur von einem Hochschulabsolventen erwartet werden können, kann der Stundensatz für diesen Fall auf 60 DM erhöht werden. |