| Festsetzung auch noch nach dem Tod des Betreuten |
| Auch nach dem Tod des Betreuten
kann eine noch ausstehende Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht
im Verfahren nach § 56g FGG festgesetzt werden.
BayObLG, 14.3.2001 - Az: 3 Z BR 28/01 |