Die Pflicht des
Betreuers, den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderliche Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen
Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.
Dem
Vormundschaftsgericht steht ein - vom Beschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.