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Kein Vergütungsanspruch für tatsächliche Fürsorge
Die Pflicht des Betreuers, in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, die in der Betreuer für Besucher hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütung Zwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2000 - 3 Z BR 274/00