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Die Interessen des Betreuten gehen denen der Staatskasse vor
Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, Entscheidungen für den Betreuten oder über die eigene Abrechnungspraxis so zu treffen, dass die Staatskasse geschont wird.

LG Kiel, Beschluss vom 9. 2. 2000 - 3 T 49/09