| Die Interessen des Betreuten gehen denen der Staatskasse vor |
| Ein Betreuer ist nicht verpflichtet,
Entscheidungen für den Betreuten oder über die eigene Abrechnungspraxis
so zu treffen, dass die Staatskasse geschont wird.
LG Kiel, Beschluss vom 9. 2. 2000 - 3 T 49/09 |