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Keine Besonderheiten in den neuen Bundesländern
Die Betreuervergütung bei vermögenden Betreuten orientiert sich an den gem. Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätzen des § 1 Abs. 1 S.2 BVormVG.

Thür.OLG Beschluss v. 14.12.2000 - 6 W 332/00