| Gesetze sind nicht schwierig - für Rechtsanwälte |
| Allein die Tatsache, das
ein zum Betreuer eines vermögenden Betroffenen bestellter Rechtsanwaltschaft
zur Prüfung der Sach- und Rechtslage sich in eine bestimmte Vorschrift
einarbeiten muss, rechtfertigt noch nicht die Überschreitung der Stundensätze
des §
1 Abs. 1 BVormVG.
BayObLG Beschluss v. 17.11.2000 - 3 Z BR 364/99 |