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Gesetze sind nicht schwierig - für Rechtsanwälte
Allein die Tatsache, das ein zum Betreuer eines vermögenden Betroffenen bestellter Rechtsanwaltschaft zur Prüfung der Sach- und Rechtslage sich in eine bestimmte Vorschrift einarbeiten muss, rechtfertigt noch nicht die Überschreitung der Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG.

BayObLG Beschluss v. 17.11.2000 - 3 Z BR 364/99