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Zeitangaben des Betreuers müssen plausibel sein
Hat der Betreuer seinen Zeitaufwand im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt, so kann dies vom Vormundschaftsgericht lediglich auf Plausibilität überprüft werden, um Missbrauchsfällen zu begegnen. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Betreuers, welchen Zeitaufwand er für die Erledigung einzelner betreuungsrechtlicher Geschäfte für erforderlich ansehen darf.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.06.2000 – 3 W 78/00