| Zeitangaben des Betreuers müssen plausibel sein |
| Hat der Betreuer seinen
Zeitaufwand im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt,
so kann dies vom Vormundschaftsgericht lediglich auf Plausibilität
überprüft werden, um Missbrauchsfällen zu begegnen. Grundsätzlich
steht es im Ermessen des Betreuers, welchen Zeitaufwand er für die
Erledigung einzelner betreuungsrechtlicher Geschäfte für erforderlich
ansehen darf.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.06.2000 – 3 W 78/00 |