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Hilfskräfte - Kontaktgespräche - Tod des Betreuten
Ein allein arbeitender Betreuer darf nicht darauf verwiesen werden, dass er bestimmte Tätigkeit auf – nicht vorhandene – Hilfskräfte delegieren muss.

Kontaktgespräche des Betreuers mit Personen des Umfeldes des Betreuten sind zu vergüten, wenn sie im normalen Rahmen bleiben.

Nach dem Tode des Betreuten sind solche Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung gehören. Dies trifft zu für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, des Bestattungsunternehmens und die Besorgung dringender Unterlagen und Papiere, zumal wenn der einzige Erbe in einiger Entfernung lebt.

AG Mülheim a. d. Ruhr, Beschluss v. 13.06.2000 – 5 XVII 352/99