| Grenze von DM 60,- kann überschritten werden |
| Die Stundensätze des
§ 1 BVormVG sind als Vergütung eines Berufsbetreuers nur bei
mittellosen Betreuten verbindlich. Bei vermögenden Betreuten sind
sie eine wesentliche Orientierungshilfe und stellen Mindestsätze dar.
Sie sind im Regelfall angemessen, können aber bei schwierige Betreuungen
ausnahmsweise überschritten werden.
BGH, Beschluss v. 31.08.2000 - XII ZB 217/99 |