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Besuch nur bei konkretem Anlass
Besuche des Betreuers beim Betreuten müssen keinen konkreten Anlass haben. Es reicht für die Erforderlichkeit und damit Vergütungsfähigkeit aus, dass die Besuche der Pflege des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem und Betreuer und der Information über den Stand der Angelegenheiten des Betreuten dient. Es ist auch zulässig, diese Gespräche im Rahmen von Kurzausflügen oder Gaststättenbesuchen in der Umgebung des Heimes, in dem der Betreute lebt, durchzuführen.

BayObLG, Beschluss v. 26.01.2000 - 3Z BR 415/99
Quelle: FamRZ 2000, S. 1048