| Besuch nur bei konkretem Anlass |
| Besuche des Betreuers beim
Betreuten müssen keinen konkreten Anlass haben. Es reicht für
die Erforderlichkeit und damit Vergütungsfähigkeit aus, dass
die Besuche der Pflege des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreutem
und Betreuer und der Information über den Stand der Angelegenheiten
des Betreuten dient. Es ist auch zulässig, diese Gespräche im
Rahmen von Kurzausflügen oder Gaststättenbesuchen in der Umgebung
des Heimes, in dem der Betreute lebt, durchzuführen.
BayObLG, Beschluss v. 26.01.2000
- 3Z BR 415/99
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