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Anspruch auf Ersatz der Kopierkosten
Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz seiner Kopierkosten nach § 11 ZSEG. Danach können pro Betreuungssache und pro Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten je DM 1,- und für jede weitere Seite DM 0,30 verlangt werden.

LG Koblenz, 2 T 224/2000
Quelle BtPRAX 2000, S. 180