Betreuer sollen die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich vertreten.
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der in
§ 1896 Absatz 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht.
Gegen den Willen der betroffenen Personen, wenn sie diesen frei bilden können, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Ein Betreuer kann ein
Berufsbetreuer, ein
Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer oder ein
ehrenamtlicher Betreuer sein.
Strittig sind oft Fragen der Betreuerbestellung und Entlassung, die
Aufgabenbereiche und die Befugnisse des Betreuers.
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