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Kein Aufwendungsersatz für Strafverfahren

Auch dann, wenn Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des Betreuers den Wünschen des Betreuten entsprochen oder sich als nützlich erwiesen haben, kann für diese weder eine Vergütung noch ein Aufwendungsersatz erfolgen.
Nur dann, wenn die Tätigkeit eines Berufsbetreuers in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren als Aufgabenkreis besonders bestimmt wurde, ist die Tätigkeit vergütungsfähig.
OLG Hamm, 25.10.2005 – Az: 15 W 295/05
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