| Kein Aufwendungsersatz für Strafverfahren |
| Auch dann, wenn Tätigkeiten
außerhalb der Befugnisse des Betreuers den Wünschen des Betreuten
entsprochen oder sich als nützlich erwiesen haben, kann für diese
weder eine Vergütung noch ein Aufwendungsersatz erfolgen.
Nur dann, wenn die Tätigkeit eines Berufsbetreuers in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren als Aufgabenkreis besonders bestimmt wurde, ist die Tätigkeit vergütungsfähig. OLG Hamm, 25.10.2005 – Az: 15 W 295/05 |