Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für gerichtlich zu genehmigende Zwangsmaßnahmen, ist die von dem Betreuer beantragte Genehmigung einer
medizinischen Zwangsbehandlung (Augenoperation) - unabhängig von der Möglichkeit einer Zwangsunterbringung gemäß
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH, 1.7.2015 - Az:
XII ZB 89/15) - zu verweigern, wenn nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen.