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Negativattest für Entscheidungen über lebenserhaltender Maßnahmen

Sofern zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl
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