Negativattest
für Entscheidungen über lebenserhaltender Maßnahmen
Sofern zwischen Arzt und
Betreuer in dem nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch
Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung
oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende
ärztliche Behandlung dem in einer Patientenverfügung niedergelegten
Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl