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Fehlende Betreuereinwilligung zur notwendigen Behandlung nach einem Herzstillstand ist vom Vormundschaftsgericht zu ersetzen

1. Verweigert der Betreuer dem Betruten rechtswidrig die Implantation eines ICD - herzschrittmacherähnliches Gerät zur Überwachung und Behandlung des Herzrhytmus - hat das Vormundschaftsgericht die Zustimmung zur Verweigerung zu versagen und die fehlende Einwilligung zu ersetzen.

2. Bei der Entscheidung, ob ein Betreuer berechtigt ist, eine medizinisch indizierte Maßnahme zu verweigern, sind der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen und die Entscheidung, ob medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind, gleichzubehandeln.

3. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, hat die medizinisch indizierte Maßnahme insofern lebensverlängernde Folgen, als sie den medizinisch erreichten Zustand festschreibt, ohne ihn zu verbessern und steht der Wille des Betroffenen nicht fest, ist auf seine frühere Willensbekundung abzustellen und diese durchzusetzen.

4. Ist nicht festzustellen, dass der Betroffene eine Implantation eines ICD sicher ablehenen würde, ist zu seinem Wohl der Maßnahme zuzustimmen.

AG Mannheim, 24.2.2009 - Az: Gut 2 XVII 8740/09
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