| Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert persönliche Anhörung des Betroffenen |
| Der Betroffene kann die
gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls
dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung
objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft
ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3
Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; §
68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht
anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 201/06 |