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Abbruch der künstlichen Ernährung nach Feststellung des mutmaßlichen WillensDas Vormundschaftsgericht
muß die Entscheidung eines Betreuers, die Einwilligung in die Fortführung
der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr bei der
Betroffenen zu verweigern und damit den Abbruch dieser Maßnahmen
zu veranlassen, genehmigen. Hierbei kommt es auf die Wünsche des Betreuten
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