| Einstellung der künstlichen Ernährung |
| a) Verlangt der Betreuer
in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche
Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt
wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag
entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt
für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung
in einem solchen Fall nicht.
b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn (Hilfe zum Sterben) bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO. BGH, 8.6.2005 - Az: XII ZR 177/03 |