1. Eine Entscheidung des
Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder lebensverlängernde Behandlung
des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch
dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen
Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht.