| Lebensverlängernde Maßnahmen und ihr Abbruch |
| Auch wenn der Krankheitsverlauf
des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat,
ohne daß der Tod kurz bevorsteht, kommt eine Entscheidung des Betreuers
gegen lebensverlängernde Maßnahmen in Betracht.
Im entsprechenden Verfahren für die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung muss zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden. OLG Karlsruhe – Az: 11 Wx 13/04 |