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Vormundschaftsgericht und Abbruch lebensverlängernder MaßnahmenDie vormundschaftsgerichtliche
Zustimmung und die Entscheidung des Betreuers gegen eine lebensverlängernde
oder –erhaltende Maßnahme kommt auch dann in Betracht, wenn der Tod
nicht binnen kurzer Zeit bevorsteht, sondern das Leiden des Betreuten lediglich
einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat.
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