| Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bei Magersucht |
| Eine Zwangsbehandlung im
Rahmen einer geschlossenen Unterbringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist
nicht generell unzulässig. Vielmehr ist eine Unterbringung des Betroffenen
zum Zwecke der Heilbehandlung gemäß BGB § 1906 zulässig,
wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und seine Zwangsbehandlung
im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende
gewichtige Gesundheitsschäden (hier: Magersucht) verhältnismäßig
ist.
Schleswig-Holsteinisches
OLG 2. Zivilsenat, 25.01.2002 - 2 W 17/02
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