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Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bei Magersucht
Eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung nach BGB § 1906 Abs 1 ist nicht generell unzulässig. Vielmehr ist eine Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung gemäß BGB § 1906 zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und seine Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung erforderlich und im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden (hier: Magersucht) verhältnismäßig ist.

Schleswig-Holsteinisches OLG 2. Zivilsenat, 25.01.2002 - 2 W 17/02
Quelle: OLGR Schleswig 2002, 171-172
(red. Leitsatz und Gründe)