| Zwangsbehandlung kann zulässig sein |
| Eine Zwangsbehandlung des
Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906
Abs. 1 BGB ist nicht generell unzulässig. Entsprechende Zwangsbehandlungen
sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen
zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung
im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig
ist.
OLG Schleswig, Beschluss
vom 25.1.2002 - 2 W 17/02
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