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Gesundheitsfürsorge - Zwangsbehandlung ist nicht immer unzulässig

Die Zwangsbehandlung eines einwilligungsunfähigen, geschlossen untergebrachten Betreuten ist dann zulässig, wenn sie im Hinblick auf sonst drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.

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