Es gehört zu den Nebenpflichten
eines Pflegedienstes, der die sogenannte kleine und große hauswirtschaftliche
Versorgung einer Betreuten übernommen hat, die Wohnung gelegentlich
auf technische Mängel zu überprüfen und ggf. deren Beseitigung
zu veranlassen. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers ist nachrangig.
Bei schuldhafter Verletzung der Nebenpflicht entsteht ein Schadensersatzanspruch
des Betreuten gegen den Pflegedienst.
AG Laufen, Urteil v. 19.10.2000
– 1 C 713/00
Quelle: FamRZ 2001, 1554