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Haftung des ambulanten Pflegedienstes
Es gehört zu den Nebenpflichten eines Pflegedienstes, der die sogenannte kleine und große hauswirtschaftliche Versorgung einer Betreuten übernommen hat, die Wohnung gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und ggf. deren Beseitigung zu veranlassen. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers ist nachrangig. Bei schuldhafter Verletzung der Nebenpflicht entsteht ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Pflegedienst.

AG Laufen, Urteil v. 19.10.2000 – 1 C 713/00
Quelle: FamRZ 2001, 1554