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Lebenserhaltende Maßnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen
Kann der Betroffene trotz Erkrankung noch aktiv am Leben teilnehmen, muss das Vormundschaftsgericht, wenn die Bestellung eines Betreuers wegen Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht mehr möglich ist, gegen den Willen des bewusstseinsklaren Betroffenen, der sterben möchte, im Wege einer Entscheidung gem. § 1846 BGB die lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen anordnen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Dialyse.

AG Hamburg -Wandsbek, Beschluss v. 16.02.2001 - 708 N 528
Quelle: NJW RR 2001, 1159