| Lebenserhaltende Maßnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen |
| Kann der Betroffene trotz
Erkrankung noch aktiv am Leben teilnehmen, muss das Vormundschaftsgericht,
wenn die Bestellung eines Betreuers wegen Eilbedürftigkeit der Entscheidung
nicht mehr möglich ist, gegen den Willen des bewusstseinsklaren Betroffenen,
der sterben möchte, im Wege einer Entscheidung gem. § 1846 BGB
die lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen anordnen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Dialyse. AG Hamburg -Wandsbek, Beschluss
v. 16.02.2001 - 708 N 528
|