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Zwangsmedikation wird eingeschränkt
Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchentlichen, Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme dar und sind nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. s, Abs. 1 BGB oder § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsfähig.

BGH, Beschluss v. 11.10.2000 - XII ZB 69/00