| Zwangsmedikation wird eingeschränkt |
| Die gegen den Willen eines
Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchentlichen, Zeitabständen
durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise
Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung
stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche
Maßnahme dar und sind nicht nach §
1906 Abs. 1 Nr. s, Abs. 1 BGB oder §
1906 Abs. 4 BGB genehmigungsfähig.
BGH, Beschluss v. 11.10.2000 - XII ZB 69/00 |