| Kurzfristiger Aufenthalt des Betreuten in der Psychiatrie zur Depotmedikation ist erzwingbar |
| Es ist zulässig, die
vormundschaftsrichterliche Genehmigung zur Erzwingung eines wiederholten
kurzfristigen Aufenthalts des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik
zum Zwecke der Verabreichung eines Depotneuroleptikums zu erteilen, wenn
diese Maßnahme lediglich freiheitsbeschränkende Wirkung hat
und damit die den Betreuten stärker belastende längerfristige
geschlossene Unterbringung vermieden werden kann.
Da das Gericht sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu einer voraus gehenden, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung des OLG Zweibrücken setzt, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. OLG Hamm Beschluss v. 06.04.2000
- 15 W 76/2000
Auf die Entscheidung des BGH darf man gespannt sein, weil sich aus dieser hoffentlich grundsätzliche Richtlinien zu den mit der Zwangsbehandlung verbundenen Problemen entnehmen lassen werden. |