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Kurzfristiger Aufenthalt des Betreuten in der Psychiatrie zur Depotmedikation ist erzwingbar
Es ist zulässig, die vormundschaftsrichterliche Genehmigung zur Erzwingung eines wiederholten kurzfristigen Aufenthalts des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zum Zwecke der Verabreichung eines Depotneuroleptikums zu erteilen, wenn diese Maßnahme lediglich freiheitsbeschränkende Wirkung hat und damit die den Betreuten stärker belastende längerfristige geschlossene Unterbringung vermieden werden kann.

Da das Gericht sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu einer voraus gehenden, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung des OLG Zweibrücken setzt, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

OLG Hamm Beschluss v. 06.04.2000 - 15 W 76/2000
Quelle: BtPrax 2000, S. 173

Auf die Entscheidung des BGH darf man gespannt sein, weil sich aus dieser hoffentlich grundsätzliche Richtlinien zu den mit der Zwangsbehandlung verbundenen Problemen entnehmen lassen werden.