| Vormundschaftsgericht kann und darf Sterbehilfe nicht genehmigen |
| Die Vorschrift des §
1904 BGB ist auf die gezielte Herbeiführung des Todes einer Person
weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das Vormundschaftsgericht
kann darf keine Genehmigung erteilen. Es ist Sache des Gesetzgebers, die
Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme zu regeln.
Landgericht Frankfurt/M.
Beschluss v. 19.05.1998 - 2-29T 36/98
ebenso:
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