| Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahme |
| 1. Eine Entscheidung des
Betreuers über den Abbruch lebensverlängernder ärztlicher
Maßnahmen bei dem Betreuten ist nicht genehmigungsfähig. Das
Genehmigungsverfahren nach § 1904 BGB bezweckt den Schutz des Lebens
auch bei ärztlichen Maßnahmen, bei denen das Risiko des
Todes besteht. Das hat nichts gemein mit einem Eingriff, dessen Ziel der
Tod ist. Auf solche Eingriffe ist die Vorschrift deshalb unanwendbar.
2. Die Entscheidung, sterben zu wollen, ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die einem Betreuer nicht übertragen werden kann. Ist der Betroffene zu einer Entscheidung nicht in der Lage, haben Ärzte und Angehörige in eigenen Verantwortung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. LG Augsburg, Beschluss v.
04.08.1999 - 5 T 2780/99, Quelle NJW 2000, S. 2363
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