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Wie können Eltern die Zukunft eines behinderten Kindes sichern?

Wenn ein behindertes Kind in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss, weil die häusliche Pflege von den Angehörigen nicht mehr geleistet werden kann, greift zunächst für die Kosten, die nicht etwa durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind, die Unterhaltspflicht der Eltern ein.
Bei beschränkten Einkommensverhältnissen ist der Unterhaltsanspruch des Kindes aber in der Regel nicht ausreichend, zumal die Eltern unterhaltsrechtlich nur sehr eingeschränkt verpflichtet sind, ihr Vermögen anzugreifen. Die ungedeckten Heimkosten müssen daher in sehr vielen Fällen von Sozialhilfeträgern übernommen werden. Diesen steht ein Regressanspruch zu, sobald das Kind zu Vermögen kommt, wobei allerdings Schonbeträge nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, in die nicht eingegriffen werden kann.
Ein Kind kommt als gesetzlicher Erbe seiner Eltern häufig zu Vermögen, wenn diese versterben. Auch eine beträchtliche Erbschaft wird durch laufende Heimkosten nach dem Erbfall und etwaige zusätzliche Regressforderungen des Sozialhilfeträgers schnell aufgezehrt. Dieser aus Sicht der Eltern unerwünschten Folge können die Eltern durch letztwillige Verfügung, also Testament
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