Vormundschaftsgerichte (jetzt: Betreuungsgerichte)
können ab sofort rund um die Uhr auf den Datenbestand zugreifen
Das von der Bundesnotarkammer
eingerichtete zentrale Register für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
(Zentrales Vorsorgeregister) ist in den Vollbetrieb übergegangen.
Ab sofort stehen registerseits die technischen Voraussetzungen bereit,
dass sämtliche Vormundschaftsgerichte (jetzt: Betreuungsgerichte) in Deutschland online und rund
um die Uhr auf den täglich anwachsenden Datenbestand des Registers
zugreifen können. Die individuelle Zuteilung der aus Datenschutzgründen
erforderlichen Zugangsdaten an die Gerichte erfolgt derzeit in Abstimmung
mit den Landesjustizverwaltungen.
„Mit dem Register und nunmehr
der Eröffnung des Online Auskunftsverfahrens haben wir wichtige Schritte
zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts betreuungsbedürftiger
Menschen getan“, erläutert Notar Dr. Tilman Götte, Präsident
der Bundesnotarkammer. „Nur wenn das Gericht eine Vorsorgevollmacht oder
Betreuungsverfügung im entscheidenden Moment zuverlässig und
schnell findet, kann dem Willen des Betroffenen Geltung verschafft werden.
Auch der Bundestag befaßt sich aktuell mit dieser Problematik. Wir
werden uns dem Anliegen, neben den notariellen auch privatschriftliche
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung in unser Register aufzunehmen,
nicht verschließen“, so Götte weiter.
Die Bundesnotarkammer hat
im Frühjahr vergangenen Jahres mit dem Aufbau eines zentralen, rein
elektronisch geführten Vorsorgeregisters in öffentlich-rechtlicher
Trägerschaft begonnen. Seit dem sind bereits fast 65.000 Meldungen
über notariell errichtete Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfahren
eingegangen. Derzeit kommen –bei steigender Tendenzmonatlich mehr als 10.000
Meldungen hinzu. Das sind 400 bis 500 Meldungen am Tag.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben
können in dem Register zur Zeit nur notariell beurkundete oder beglaubigte
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aufgenommen werden.
Auch wenn das Gesetz die
notarielle Form nicht in allen Fällen vorschreibt, so nutzen doch
viele Bürger die verhältnismäßig kostengünstige
Möglichkeit, beim Notar nicht nur eine Urkunde mit besonderem Beweiswert,
sondern zugleich eine kompetente rechtliche Beratung zu erhalten.
Der Notar übernimmt
auf Wunsch des Vollmachtgebers die Meldung an das Zentrale Vorsorgeregister.
Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung keine Gebühren.
Dass dieser Service des Notariats in der Bevölkerung breite Akzeptanz
findet, belegen die derzeitigen Meldezahlen, die nur einen Teil der notariell
errichteten Vorsorgevollmachten widerspiegeln. Die Länder haben deshalb
im Bundesrat beschlossen, den rechtlichen Rahmen dafür zu schaffen,
dass die Vorzüge des bei der Bundesnotarkammer geführten Vorsorgeregisters
– gegen eine geringe, lediglich die Kosten deckende Gebühr – unverzüglich
auch denjenigen Bürgern erschlossen werden, die ihre Vorsorgevollmacht
privatschriftlich errichten wollen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag
zugestimmt. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag befindet sich inzwischen
in der Beratung des Bundestages.
Auch wenn die Bundesnotarkammer
aus Gründen der rechtlichen Beratung und der beweiskräftigen
Dokumentation dringend und in allen Fällen zur Wahl der notariellen
Vollmacht rät, begrüßt sie das Anliegen, ein einheitliches,
öffentlichrechtlich getragenes Vorsorgeregister gesetzlich zu verankern.
Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist hierfür ein
geeigneter Ausgangspunkt.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
dienen der Vorsorge für den Fall, dass auf Grund körperlicher
oder geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die Vorsorgevollmacht
soll die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Ein gerichtlicher
Betreuer ist nach dem Gesetz (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich,
wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann.
Der Bevollmächtigte
ist frei und unterliegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht der Überwachung
durch das Gericht.
Die Betreuungsverfügung
soll Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. So können
die Person des Betreuers sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung
bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im
Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann
durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung
genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers
bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer
der gerichtlichen Überwachung.
Quelle: PM Bundesnotarkammer