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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können jetzt zentral registriert werdenSeit kurzem bieten
die Notare einen kostenlosen Service zur Registrierung von Vorsorgevollmachten
und Betreuungsverfügungen an. Dazu wurde von der Bundesnotarkammer
ein bundesweites Zentralregister eingerichtet. Voraussetzung der Registrierung
ist, dass der Vollmachtgeber bzw. der Verfügende der Registrierung
zustimmt.
Bisher konnte die Situation eintreten, dass dann, wenn eine Person nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) eine Betreuung eingerichtet werden musste, dem Gericht aber nicht bekannt war, dass bereits eine Vorsorgevollmacht vorlag oder dass der zu Betreuende für den Fall der Betreuung in einer Betreuungsverfügung bestimmte Anweisungen oder Wünsche zur Person des Betreuers und/oder der Durchführung der Betreuung niedergelegt hatte. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kommt aber gem. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Einrichtung einer Betreuung normalerweise nicht in Betracht ; gem. § 18790 Abs. 3 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, im allgemeinen zu entsprechen. Durch das jetzt eingerichtete Zentralregister ergibt sich die Möglichkeit, dann, wenn das Bedürfnis auf Einrichtung einer Betreuung besteht, zunächst bundesweit abzuklären, ob der Betroffene bereits eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung errichtet hat. |