Was ist zu beachten, wenn der Betreute erbt?

Betreuungsrecht

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch Betreute Erben sein können. Die Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet ist, steht einem Erbe nicht entgegen.

Regelt der Betreuer die Erbschaftsangelegenheit?

Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder einen auf die Erbschaft gerichteten Aufgabenkreis inne, so vertritt der Betreuer den Betreuer auch in Erbangelegenheiten.

Der Betreuer ist dann dazu verpflichtet, die Umsetzung der Ansprüche des Betreuten zu verfolgen, wobei auch der Wille des Betreuten zu berücksichtigen ist.

Ist der Betreuer rechtsunkundig, so kann er auf Antrag von Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen werden.

Annahme der Erbschaft durch den Betreuer

Der Betreuer kann eine Erbschaft annehmen, da die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erfolgen kann.

Im Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme einer Erbschaft auch keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts. Zu beachten ist noch, dass die Erbausschlagung in der Regel zumindest dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn hierdurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindert wird.

Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst auch die Verwaltung eines Nachlasses und berechtigt den Betreuer im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu betreiben.

Ablehnung der Erbschaft

Sofern eine Erbschaft abgelehnt werden soll, beispielsweise weil diese offensichtlich überschuldet ist, so muss dies beim Nachlassgericht ausdrücklich und persönlich zu Protokoll gegeben werden. Dies hat binnen sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft zu erfolgen.

Alternativ ist auch eine öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung zulässig.

Damit der Betreuer das Erbe ausschlagen kann, muss er vorab eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen. In der Zeit, die bis zur Genehmigung vergeht, ist der Fristablauf gehemmt - und zwar vom Antragseingang beim Gericht bis zur Genehmigungserteilung. Die Ablehnungserklärung sollte bereits vor der entsprechenden Genehmigung erfolgen und dann die Genehmigung später vorgelegt werden.

Wie bei einer normalen Erbschaft kann die Ausschlagung binnen sechs Wochen angefochten werden, wenn später bis dahin unbekannte Vermögenswerte auftauchen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden der Gründe. Die Anfechtung muss in gleicher Form wie die Ausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.

Muss ein Pflichtteil durch den Betreuer geltend gemacht werden?

Wurde der Betreute durch Testament oder Erbvertrag enterbt, so ist zu klären, ob der Pflichtteilsanspruch des Betreuten vom Betreuer geltend zu machen ist.

Gerade wenn es um die Geltendmachung eines Pflichtteils geht, ist der Wille des Betreuten zu berücksichtigen, sofern dieser zur freien Willensbildung in der Lage ist. Denn es ist durchaus möglich, dass der Betreute den Pflichtteilsanspruch gegenüber Angehörigen nicht geltend machen will. Dies wäre grundsätzlich zu beachten.

Dies gilt jedoch nur, insoweit der Betreute sich die den Verzicht finanziell leisten kann. Sofern der Betreute bereits Sozialhilfe bezieht, ein etwaiger Heimplatz von öffentlichen Geldern finanziert wird oder zu erwarten ist, dass der Betreute entsprechend bedürftig wird, würde der Betreuer pflichtwidrig handeln, wenn er den Pflichtteil nicht einfordert.

Es ist hier jedoch zur Entlastung des zur Zahlung verpflichteten Angehörigen möglich, ggf. eine Stundung oder Ratenzahlung  zu vereinbaren.

Sofern bereits Sozialhilfe bezogen wird, kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch durch Bescheid mach § 93 SGB XII auf sich selbst überleiten. Das Sozialamt kann den Anspruch selbstständig geltend machen, ohne das es auf eine Entscheidung des Betreuten oder des Betreuers ankommt.

Letzte Änderung: 01.10.2021

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