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Wenn der Betreute erbtZunächst ist
darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch Betreute Erben sein
können. Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis
Vermögenssorge oder einen auf die Erbschaft gerichteten Aufgabenkreis
inne, so vertritt der Betreuer den Betreuer auch in Erbangelegenheiten.
Ist der Betreuer rechtsunkundig, so kann er auf Antrag von Angelegenheiten
der Erbschaftsfragen entlassen werden.
Der Betreuer kann eine Erbschaft
annehmen, da die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen
Vertreter erfolgen kann. Im Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme
einer Erbschaft auch keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Zu beachten ist noch, dass die Erbausschlagung in der Regel zumindest dann
nicht genehmigungsfähig ist, wenn hierdurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers
auf die Erbschaft verhindert wird.
Wie bei einer normalen Erbschaft kann die Ausschlagung binnen sechs Wochen angefochten werden, wenn später bis dahin unbekannte Vermögenswerte auftauchen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden der Gründe. Die Anfechtung muss in gleicher Form wie die Ausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. |