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VormundschaftsgerichtDas Vormundschaftsgericht
ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es ist unter anderem für
die rechtliche Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von Betreuten,
Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und Adoptionsverfahren
zuständig. Das Vormundschaftsgericht nimmt Aufgaben der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit wahr.
Eigentlich ist der Name Vormundschaftsgericht etwas irreführend, da die Vormundschaft bei Volljährigen und und die Entmündigung seit einiger Zeit abgeschafft und durch die Betreuung ersetzt wurden. Der historische Name des Gerichts ist geblieben, zumal das Vormundschaftsgericht neben dem Familiengericht auch Zuständigkeiten bei der Vormundschaft über Minderjährige besitzt. Die Tätigkeiten des Vormundschaftsgerichts wurden bereits kurz angesprochen - die in der Praxis wichtigsten Bereiche sind jedoch die Einrichtung und vor allem auch die Überwachung von Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB) sowie die Entscheidung über Adoptionen (§§ 1741 ff. BGB). Darüber hinaus muß das Vormundschaftsgericht die Anordnung etwaiger Unterbringungen nach den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer treffen. Die Zuständigkeiten innerhalb des Vormundschaftsgerichts sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem Richter vorbehalten sind neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten. Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, ist eine vormundschaftliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen. Das Vormundschaftsgericht
ordnet nicht nur die Betreuung an, es muß auch regelmäßig
die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren.
Mit der Abschaffung der Vormundschaftsgerichte durch die Familienverfahrensreform 2009 wurden die Aufgaben, die die Vormundschaftsgerichte auf dem Gebiet des Betreuungsrechts hatten auf neu eingerichtete Betreuungsgerichte übertragen. Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte die zuständig sind für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. |