Die Bestellung eines
Kontrollbetreuers
kommt neben einer
Vorsorgevollmacht
dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr
in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht
wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers
handelt. Dazu sind unten die neuesten Entscheidungen zu dieser Problematik
zusammengestellt.