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ErforderlichkeitDie Betreuung muss erforderlich
sein. Das ist sie nicht, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger
belastet wird, auch ausreichen. Als solche Mittel kommen Betreuungsleistungen
innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis, ebenso ambulante Hilfen staatlicher,
kirchlicher oder privater Stellen in Betracht. Allerdings ist dazu Voraussetzung,
dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt und sich nicht
dagegen wehrt.
Im Einzelfall ist bei der Bereinigung einer desolaten Vermögenssituation auch an die Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken. Bei ausschließlich körperlich Behinderten ist die Betreuung nur selten erforderlich. In diesem Fall muss der zu Betreuende den Antrag selbst stellen, solange er seinen Willen überhaupt noch kundtun kann. Insbesondere kann eine Betreuung vermieden werden, wenn ein noch Geschäftsfähiger für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine Vorsorgevollmacht errichtet. Solche Vollmachten sind grundsätzlich formlos gültig. Dennoch ist unbedingten anzuraten, die Vollmacht notarielle beurkunden oder beglaubigen zu lassen, da privatschriftliche Vollmachten z.B. von den Banken in der Regel nicht anerkannt werden und für die Vornahme von Grundstücksgeschäften auch rechtlich nicht ausreichen. |