Erforderlichkeit
Die Betreuung muss
erforderlich
sein. Das ist sie nicht, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger
belastet wird, auch ausreichen. Als solche Mittel kommen Betreuungsleistungen
innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis, ebenso ambulante Hilfen staatlicher,
kirchlicher oder privater Stellen in Betracht. Allerdings ist dazu Voraussetzung,
dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt und sich nicht
dagegen wehrt.
Im Einzelfall ist bei der
Bereinigung einer desolaten Vermögenssituation auch an die Beratung
durch eine Schuldnerberatungsstelle zu denken. Bei ausschließlich
körperlich Behinderten ist die Betreuung nur selten erforderlich.
In diesem Fall muss der zu Betreuende den Antrag selbst stellen, solange
er seinen Willen überhaupt noch kundtun kann.
Insbesondere kann eine Betreuung
vermieden werden, wenn ein noch Geschäftsfähiger für den
Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine Vorsorgevollmacht
errichtet. Solche Vollmachten sind grundsätzlich formlos gültig.
Dennoch ist unbedingtn anzuraten, die Vollmacht notarielle beurkunden oder
beglaubigen zu lassen, da privatscheiftliche Vollmachten z.B. von den Banken
in der Regel nicht anerkannt werden und für die Vornahme von Griundstücksgeschäften
auch rechtlich nicht ausreichen.