Was ist aus den bis zum 31.12.1991
Entmündigten geworden?
Die Entmündigungen
und Gebrechlichkeitspflegschaften, die am 31.12.1991 bestanden haben, wurden
automatisch zu Betreuungen. Lag eine Entmündigung vor, so erstreckte
sich die Betreuung auf alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme
der Einwilligung in eine Sterilisation; ein Einwilligungsvorbehalt für
alle Angelegenheiten galt als angeordnet. Im Falle der Pflegschaft entstand
eine Betreuung mit deren bisherigem Aufgabenkreis. Die Vormünder und
Pfleger erhielten die Rechtsstellung von Betreuern.
Vormundschaften und Pflegschaften,
die am 01.01.1992 weniger als 10 Jahre lang ununterbrochen bestanden hatten,
müssen bis spätestens 31.12.2001 vom Vormundschaftsgericht überprüft
werden, länger bestehende sind bereits überprüft worden.
Früher Entmündigte
bleiben weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen; dagegen sind Betroffene
wahlberechtigt, zu deren Gunsten früher eine Pflegschaft angeordnet
war. (§
5 BtG)