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Betreuungsbedürftigkeit
Es muß wahlweise vorliegen: Infolge der Erkrankung oder Behinderung ist der zu Betreuende nicht im Stande, seine Angelegenheiten - ganz oder teilweise - selbst zu erledigen. Es kann sich dabei um Angelegenheiten aller Art handeln. Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.