Betreuungsbedürftigkeit
Es muß wahlweise
vorliegen:
-
Eine psychische Krankheit oder
seelische Behinderung wie etwa Schizophrenie, Depression, seelische Erkrankungen
infolge von hirnorganischen Veränderungen wie z.B. Schlaganfällen,
Hirnhautentzündung oder unfallbedingten Hirnverletzungen, in der Praxis
sehr häufig senile Demenz, Alzheimer’sche Krankheit, Psychische Folgeleiden
infolge von Suchterkrankungen (z.B. Korsakow – Syndrom bei Alkoholismus).
-
Eine geistige Behinderung ;
das sind angeborene oder, z.B. durch Hirnschäden bei Unfällen,
erworbene Intelligenzdefizite. eine körperliche Behinderung in seltenen
Fällen. In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit als Folge
einer Querschnittslähmung.
Infolge der Erkrankung oder
Behinderung ist der zu Betreuende nicht im Stande, seine Angelegenheiten
- ganz oder teilweise - selbst zu erledigen. Es kann sich dabei um Angelegenheiten
aller Art handeln. Häufig sind: Unfähigkeit, sich um Vermögens-,
Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten zu kümmern, unzureichende
Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche Betreuung, Verwahrlosung in
hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung und den vorgenannten Defiziten
muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht
nicht geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig
der Fall sein wird.