Es muss wahlweise vorliegen:
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Eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung wie etwa Schizophrenie,
Depression, seelische Erkrankungen infolge von hirnorganischen Veränderungen
wie z.B. Schlaganfällen, Hirnhautentzündung oder unfallbedingten
Hirnverletzungen, in der Praxis sehr häufig senile Demenz, Alzheimer,
Psychische Folgeleiden infolge von Suchterkrankungen (z.B. Korsakow - Syndrom
bei Alkoholismus).
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Eine geistige Behinderung ; das sind angeborene oder, z.B. durch Hirnschäden
bei Unfällen, erworbene Intelligenzdefizite. eine körperliche
Behinderung in seltenen Fällen. In Betracht käme etwa Bewegungsunfähigkeit
als Folge einer Querschnittslähmung.
Infolge der Erkrankung oder Behinderung ist der zu Betreuende nicht im
Stande, seine Angelegenheiten - ganz oder teilweise - selbst zu erledigen.
Es kann sich dabei um Angelegenheiten aller Art handeln. Häufig sind:
Unfähigkeit, sich um Vermögens-, Renten-, Miet-, Behördenangelegenheiten
zu kümmern, unzureichende Nahrungsversorgung, mangelnde ärztliche
Betreuung, Verwahrlosung in hygienischer Hinsicht. Zwischen der Erkrankung
und den vorgenannten Defiziten muss ein Zusammenhang bestehen.
Der zu Betreuende braucht nicht geschäftsunfähig zu sein,
obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.