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Nur bei Volljährigen
Betreuung gibt es nur bei Volljährigen, also Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. (§ 1896 BGB) Liegen bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen vor, die bei einem Volljährigen zur Anordnung einer Betreuung führen würden, so unterstützen die Jugendämter und Familiengerichte die Inhaber der elterlichen Sorge, i.a. also die Eltern durch geeignete Maßnahmen.
Allerdings könne schon nach Vollendung des 17. Lebensjahrs Betreuung und Einwilligungsvorbehalt mit Wirkung ab der Volljährigkeit angeordnet werden. Damit wird erreicht, dass durch das Ende der elterlichen Sorge kein „vertretungsloser Zustand“ entsteht. (1908a BGB)