Nur bei Volljährigen
Betreuung gibt es
nur bei Volljährigen, also Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
(§
1896 BGB) Liegen bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen
vor, die bei einem Volljährigen zur Anordnung einer Betreuung führen
würden, so unterstützen die Jugendämter und Familiengerichte
die Inhaber der elterlichen Sorge, i.a. also die Eltern durch geeignete
Maßnahmen.
Allerdings könne schon
nach Vollendung des 17. Lebensjahrs Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
mit Wirkung ab der Volljährigkeit angeordnet werden. Damit wird erreicht,
dass durch das Ende der elterlichen Sorge kein „vertretungsloser Zustand“
entsteht. (1908a
BGB)