Bei wem kommt Betreuung in Frage?

Betreuungsrecht

Aufgabenbereiche des Betreuers

Es muss genau geprüft werden, in welchen Aufgabenbereichen die Betreuung notwendig ist. Dies können einzelne Aufgaben sein aber auch sämtliche Angelegenheiten des Betreuten. Mehrere Aufgabenkreise können neben einander stehen.

Beispiele:

Vermögensangelegenheiten pauschal oder detaillierter:
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis
  • Bankangelegenheiten usw.
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Rentenangelegenheiten
Vertretung des Betreuten vor Behörden (etwa bei Vorliegen eines Querulantenwahns)

Gesundheitsfürsorge pauschal oder im einzelnen:
  • Abschluss von Arztverträgen
  • Genehmigung von ärztlichen Behandlungen, Medikationen oder Operationen
Hinweis: Für die Zulässigkeit von Behandlungen kommt es in erster Linie darauf an, ob der Patient einwilligungsfähig ist. Darunter versteht man die Fähigkeit des Patienten, nach entsprechender  Aufklärung und Beratung durch den Arzt zu beurteilen, worum es sich bei der beabsichtigten Maßnahme handelt, welche Folgen und Risiken sie hat. Die Frage der Geschäftsfähigkeit des Patienten ist dabei nicht maßgebend; allerdings wird ein einwilligungsfähiger Patient meist auch geschäftsfähig sein und umgekehrt. Liegt Einwilligungsfähigkeit vor, ist eine Betreuung nicht erforderlich.

Handelt es sich bei dem ärztlichen Eingriff um eine Sterilisation bei Mann oder Frau, so ist dafür ein besonderer Betreuer zu bestellen.

Bestimmung des Aufenthaltsortes

Betreuung für diesen Aufgabenkreis ist bei einem erforderlichen Wohnungswechsel oder Umzug des Betreuten in ein Heim geboten. Da damit aber auch Vertragsabschlüsse verbunden sind (Mietvertrag, Heimverrrag), muss sich die Betreuung daneben auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten erstrecken.

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung oder von freiheitseinschränkenden Maßnahmen. Diesen Aufgabenkreis gesondert auszuweisen empfiehlt sich, weil die Frage, ob diese Maßnahmen von den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst sind, von Betreuungsgerichten und Heimaufsichtsbehörden nicht einheitlich beantwortet wird.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Dieser Aufgabenkreis muss dem Betreuer immer gesondert zugewiesen werden. Häufig reicht es aus, ihn auf die Überwachung von Geschäfts und/oder Behördenpost zu beschränken und die Privatpost des Betroffenen auszunehmen. Diese Maßnahme kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der zu Betreuende wahllos und wirtschaftlich unvernünftig Waren bestellt, krankheitsbedingt  Kontaktanzeigen aufgibt oder solche beantwortet, oder wirtschaftlich ruinöse Telefonsexgespräche führt.

Der Kontroll (Überwachungs-) -betreuer hat die Aufgabe, die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten aus einer Vorsorgevollmacht zu wahren. Seine Bestellung ist erforderlich, wenn konkret zu befürchten ist, dass der Hauptbetreuer oder Bevollmächtigte ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Der Gegenbetreuer wird – in seltenen Fällen – bei besonders umfangreichen oder schwierigen Betreuungen bestellt, um den Hauptbetreuer zu kontrollieren. Besonders wichtige Aktionen des Hauptbetreuers müssen dann vom Gegenbetreuer genehmigt werden.

Übersicht über die Aufgabenkreise

Letzte Änderung: 13.08.2018

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