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Verträge über Bestattung und GrabpflegeDamit das Vermögen
eines Betreuten nicht anderweitig verwendet wird, kann ein Vertrag über
Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag sinnvoll sein. Sofern die Vertragsauflösung
möglich ist, zählt dieser zum Vermögen des Betreuten. Solche
Ersparnisse betreffen jedoch die Alterssicherung und können daher
in angemessenem Umfang Schonvermögen
sein (so u.a. OVG Münster, 19.12.2003 - Az: 16 B 2078/03, LG Koblenz,
20.6.2006 - Az: 2 T 911/05). Sofern es sich um einen nicht auflösbaren
Vertrag handelt, so ist der Abschluß nur dann zulässig und vom
Betreuungsgericht
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