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Mündelsichere GeldanlageDer Betreuer mit
dem Aufgabenkreis Vermögenssorge
muß das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet,
daß nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen
anzulegen ist. Nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Geld
ist im allgemeinen Geld, daß in den kommenden drei Monaten nicht
benötigt wird. Bei der Anlage des Geldes sind auch die Wünsche
des Betreuten zu berücksichtigen (§
1901 Abs. 2 BGB).
Die Anlage muß verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher sein. Mündelsicher ist eine Geldanlage, wenn sie davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung sind daher mündelsicher. Aber auch mündelsichere Wertpapiere Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |