Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muß das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet, daß nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen anzulegen ist. Nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Geld ist im allgemeinen Geld, daß in den kommenden drei Monaten nicht benötigt wird. Bei der Anlage des Geldes sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 2 BGB).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.