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Mündelsichere Geldanlage

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muß das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet, daß nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen anzulegen ist. Nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Geld ist im allgemeinen Geld, daß in den kommenden drei Monaten nicht benötigt wird. Bei der Anlage des Geldes sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Die Anlage muß verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher sein. Mündelsicher ist eine Geldanlage, wenn sie davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung sind daher mündelsicher. Aber auch mündelsichere Wertpapiere
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