Mündelsperrvermerk -
was ist das?
Wenn der Betreuer
Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. §
1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk).
Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich
eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung
kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten
werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung
dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht der Aufgabenbereich
Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.
Der Sperrvermerk soll verhindern,
dass der Betreuer von einem unter §
1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung
des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk
schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn
bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das
Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld
dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher.
Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben
nur vorübergehend angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den
Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. §
1817 BGB befreien.
Verletzte der Betreuer seine
Verpflichtung aus §
1809 BGB schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden,
so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung
wegen Untreue gem. §
266 StGB kann in Betracht kommen.