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VerhinderungsbetreuerEin Betreuer,
der gem. §
1899 Abs. 4 BGB vom Betreuungsgericht
zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer bestellt wurde und
die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere
Betreuer verhindert ist, ist ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier
zwei Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die tatsächliche
Verhinderung des Betreuers.
So kann ein Verhinderungsbetreuer
dann bestellt werden, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft
nicht abschließen kann (Insichgeschäft) oder aber wenn der Betreuer
aufgrund eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten,
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