Ein Betreuer, der gem. § 1899 Abs. 4 BGB vom Vormundschaftsgericht zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer bestellt wurde und die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist, ist ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier zwei Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die tatsächliche Verhinderung des Betreuers.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.