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Verhinderungsbetreuer

Ein Betreuer, der gem. § 1899 Abs. 4 BGB vom Betreuungsgericht zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer bestellt wurde und die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist, ist ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier zwei Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die tatsächliche Verhinderung des Betreuers.

So kann ein Verhinderungsbetreuer dann bestellt werden, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft nicht abschließen kann (Insichgeschäft) oder aber wenn der Betreuer aufgrund eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten,

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