"Der Verfahrenspfleger ist
Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit
dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. ... Hintergrund
der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf
das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren
Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten
und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens,
für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters
des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten,
sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.".
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens,
für das er bestellt ist.
Anschließend befasst
das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger
ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts zusteht.
Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene
Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht
zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt
ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde
einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des
Verfahrenspflegers - unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen.
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig,
wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde
einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung
nicht "beschwert" ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das Vormundschaftsgericht
die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeodnet oder
genehmigt sondern abgelehnt hatte.