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Welche Aufgaben hat der Verfahrenspfleger?Hierzu hat das Olg Frankfurt
a.M. in seinem Beschluss v. 11.10.99 - 20 W 474/99 (siehe Urteile) wie
folgt Stellung genommen:
"Der Verfahrenspfleger ist
Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit
dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. ... Hintergrund
der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf
das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren
Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten
und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens,
für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters
des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten,
sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.".
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens,
für das er bestellt ist.
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