Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist. Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach sind Volljährige testierfähig mit folgender Ausnahme:Jetzt weiterlesen ... Mit einem AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht haben Sie Zugriff auf diesen und alle anderen Artikel im Bereich Betreuungsrecht.
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