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Kann ein Bereuter ein Testament errichten?Die allein entscheidende
Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist. Abweichend vom früheren
Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss
der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei den allgemeinen Grenzen
der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach sind Volljährige testierfähig
mit folgender Ausnahme:
"(§
2229 Abs.4 BGB) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in
der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht
errichten".
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