Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist. Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach sind Volljährige testierfähig mit folgender Ausnahme:Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.